Der Kanton Genf lässt die Baustellen schliessen
Der Kanton Genf lässt die Baustellen schliessen
Der Kanton Genf schliesst die Baustellen
Der Staatsrat des Kantons Genf hat am 18.3.2020 im Amtsblatt darüber informiert, dass die Baustellen im Kanton bis Freitag, den 20. März 2020 um 12.00 Uhr mittags komplett geschlossen werden. Vorbehaltlich von Ausnahmen dürfen keine weiteren Aktivitäten mehr auf den Baustellen stattfinden. Die Massnahmen in dieser Anordnung gelten bis einschliesslich 19. April 2020. Sie können bei Bedarf verlängert werden.
Der Staatsrat stützt sich dabei auf das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen (LEp; SR 818.101), insbesondere auf Artikel 40 gestützt auf die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vom 13. März 2020 (Verordnung 2 COVID-19), geändert durch die Verordnung vom 16. März 2020 unter Hinweis auf Artikel 113 der Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 14. Oktober 2012 (Cst-GE, A 2 00); unter Hinweis auf die Verordnung des Staatsrates vom 13. März 2020 über die Einrichtung des ORCA-GE-Systems im Zusammenhang mit der COVID 19-Epidemie;
#ALaUne #coronavirussuisse Vendredi, #Genève fermera tous ses chantiers -- Nourriture: l'approvisionnement en nourriture du canton est assuré -- La Conseillère d'Etat Nathalie Fontanet a été testée positive au #COVID19 pic.twitter.com/e60wJatHaF
— Tribune de Genève (@tdgch) March 19, 2020
Sobald diese Verordnung in Kraft tritt, müssen die Unternehmen die erforderlichen Massnahmen unternehmen, insbesondere zur Sicherung der Räumlichkeiten, damit die Baustellen, auf denen sie tätig sind, innerhalb der festgelegten Frist vollständig stillgelegt werden können. Sie müssen zudem dafür sorgen, dass die in diesem Rahmen ausgeübte Tätigkeit unter strikter Einhaltung der vom Bundesamt für Gesundheit festgelegten Anforderungen durchgeführt werden.
Für Ausnahmeregelungen wird eine dreigliedrige Kommission zur Prüfung und Entscheidung eingesetzt. Diese setzt sich aus einem Vertreter der Infrastrukturabteilung, einem Vertreter der Berufsverbände der Bauindustrie und einem Vertreter der Gewerkschaften zusammen. Dieser Ausschuss kann Ausnahmen von der Schliessung in speziellen Fällen beschliessen, wenn ein überwiegenden öffentlichen Interesses besteht, insbesondere wenn bestimmte Arbeiten zur Erhaltung der Sicherheit der Baustelle oder der Öffentlichkeit absolut notwendig sind (Vergraben von Rohren, Verfüllen einer Baugrube, Sichern von Gerüsten, Sichern von elektrischen Anschlüssen usw.) und diese nicht innerhalb der in vorgegebenen festgelegten Frist durchgeführt werden können.
Baustellen, die sich nicht an in dieser Verordnung verhängten Massnahmen nicht einhalten, werden mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 100 und 300’000 Franken bestraft. Die Bussgelder können sowohl gegen juristische als auch gegen natürliche Personen verhängt werden.
Die Massnahmen in dieser Ordnung gelten bis einschliesslich 19. April 2020. Sie können bei Bedarf verlängert werden.
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 18. März 2020
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