Das Leuchtstofflampen-Verbot bekommt neue Kriterien
Das Verbot gefährlicher Stoffe beschleunigt die «geplante» und bekannte Ausphasung der Leuchtstoffröhren.

Autor: René Senn, nach Grundlagen SLG
Die Stoffbeschränkungen, und hier geht es nicht um Baumwolle oder Seide, sondern um Schwermetalle in Elektro- und Elektronikgeräten in der Schweiz, sind mit denjenigen der EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS2) identisch. Diese Richtlinie betrifft nun auch die Ausphasung der Leuchtstoffröhren. Warum? Es geht wie um die eingesetzten Schwermetalle und Flammschutzmittel in den Röhren.
So sind die bis vor Kurzem noch kommunizierten Ausphasungspläne gemäss SLR überholt, bei denen die meisten Leuchtstoffröhren noch einige Jahre erhältlich sein würden. Denn mit im nächsten Jahr in Kraft tretenden RoHS 2 (Restriction of Certain Hazardous Substances) gelten diese vor den bisherigen Richtlinien für Leuchtstoffröhren. Die Energieeffizienz und das Verbot verwendeter Stoffe wirken damit nun beide auf die effektive Ausphasung der guten alten Leuchtstoffröhren.
Dieser Umstand macht die Sache nicht einfacher und die Unsicherheiten bezüglich Deklarationspflicht und aktuell geltenden Leuchtmittelverboten nehmen eher zu.
Im Klartext bedeutet dies:
- Der Import von Kompaktleuchtstofflampen ohne integriertes Betriebsgerät sowie aller ringförmigen Bauformen ist ab dem 25. Februar 2023 nicht mehr erlaubt,
- ab dem 25. August 2023 dürfen keine linearen Leuchtstofflampen (T5, T8) mehr in die Schweiz importiert werden.
- Leuchtmittel, die nicht von der RoHS betroffen sind, werden nach den geltenden Ökodesign-Richtlinien ausgephast.
Die Schweizer Licht Gesellschaft SLG bringt etwas Licht ins Dunkle und hat dazu den aktualisierten Stand der nun resultierenden Leuchtmittelverbote zusammengefasst und stellt diese auf der Webseite www.slg.ch zur Verfügung.
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