Konsequenzen unbewilligter Installationsarbeiten

Konsequenzen unbewilligter Installationsarbeiten

Scroll down

Das Förderprogramm minus60, das von ProKilowatt des Bundesamts für Energie unterstützt wird, läuft seit Anfang 2017. Unterstützt wird die Beleuchtungssanierung in Zweckbauten bis 2000 m2 sowie neu auch von Sportplätzen im Aussenbereich (ebenfalls bis 2000 m2). Voraussetzung für eine Förderung ist die Reduktion des beleuchtungsrelevanten Stromverbrauchs um mindestens 60 Prozent. 53 Projekte, die den Förderkriterien entsprechen, wurden bisher registriert und ins Programm aufgenommen.

Hanspeter Meier ist gelernter Elektroinstallateur EFZ mit zehn Jahren Berufserfahrung. Sein Nachbar ist Schreiner und hat für Hanspeter schon einige Möbel repariert. Nun hat der Nachbar einen Backofen gekauft und möchte, dass Hanspeter ihn anschliesst, was für diesen natürlich kein Problem ist. Nach Feierabend schliesst er das Gerät an. Bei der Anschlussklemme hat der Hersteller des Backofens den Schutzleiter versehentlich mit einem Polleiter vertauscht. Da das Anschlussklemmbrett des Backofens nicht optimal zugänglich ist und schlechte Lichtverhältnisse herrschen, bemerkt Hanspeter Meier diesen Fehler nicht. Ebenso führt er die nach einem Geräteanschluss nötige Erstprüfung nicht durch.

Was ist erlaubt? Wer gemäss NIV was darf, zeigt diese Grafik.

Rechtliche Konsequenzen für Hanspeter Meier bei einem Elektrounfall

Auch als Elektroinstallateur ist Hanspeter Meier nicht berechtigt, derartige Arbeiten ohne Auftrag seines Vorgesetzten auszuführen, da er weder eine allgemeine Installationsbewilligung besitzt noch Inhaber einer Anschlussbewilligung ist. Somit macht er sich strafbar (vgl. Art. 42 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV]).
Das Bundesamt für Energie (BFE) spricht in solchen Fällen bei fahrlässiger Begehung der Tat Bussen von bis zu CHF 10 000 und bei vorsätzlicher Begehung Geldstrafen von bis zu CHF 100 000 aus. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Hanspeter Meier um eine Person handelt, die im Elektroinstallationsgewerbe tätig ist, wird das BFE Vorsatz annehmen.
Verursacht eine ohne Bewilligung erstellte elektrische Installation einen Personen- oder Sachschaden, können je nach Sachverhalt anstelle der Strafbestimmung von Art. 42 Bst. a NIV folgende Straftatbestände des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen:

  • Fahrlässige Tötung
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
  • Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
  • Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen

Hanspeter Meier kann auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die zivilrechtliche Haftung kann eine vertragliche oder eine ausservertragliche sein. Hanspeter Meier haftet für Schäden, welche durch die mangelhafte Installation verursacht wurden.
Wird zum Beispiel ein Familienvater durch die kleine Unaufmerksamkeit von Hanspeter Meier getötet, so kann von der klagenden Partei der sogenannte Versorgerschaden geltend gemacht werden. Der Versorgerschaden deckt den finanziellen Ausfall, welcher den Familienangehörigen durch den Todesfall entstanden ist. Solche Schadenszahlungen können sehr hoch sein und sind im Normalfall nur durch eine Berufshaftpflichtversicherung gedeckt.
Ebenfalls muss Hanspeter Meier damit rechnen, der klagenden Partei eine Genugtuung (Schmerzensgeld) bezahlen zu müssen. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

Rechtsdefintion

Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

Fazit

Ein Verstoss gegen die NIV kann auch bei einer sehr einfachen Arbeit schwerwiegende Folgen haben.

Wichtig: Zusätzlich zu einer allfälligen Busse fallen bei allen Prozessen Prozess- und Anwaltskosten an.

Ein Elektroinstallateur EFZ darf in den von ihm bewohnten oder in seinem Eigentum stehenden Wohnräumen und zugehörigen Nebenräumen Installationsarbeiten ohne Bewilligung ausführen. Ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle muss die Arbeiten jedoch kontrollieren und für die Installation einen Sicherheitsnachweis erstellen (Art. 16, Abs. 1 und 3 NIV).

Veröffentlicht am: